20.12.2022

Potenzielle Einführung einer 4-Tage-Woche

Auch wenn der Manteltarifvertrag in § 2 Ziff. 1.1 eine Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche festlegt, kann in Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auch eine 4-Tage-Woche eingeführt werden.

Einführung
Theoretisch ist es denkbar, dies direkt über einen Überstundenausgleich zu handhaben: Es werden dabei täglich mehr Stunden gemacht, so dass ein Tag in der Woche freigenommen werden kann. Eine solche Regelung ist aus Arbeitgebersicht sehr nachteilig und sollte vermieden werden.

Für die Einführung einer 4-Tage-Woche ist daher eine ausdrückliche Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich. Diese kann auch eine „Testphase“ beinhalten, nach welcher die Arbeitszeit wieder auf die ursprünglich vereinbarte Regelung des Arbeitsvertrags zurückfällt.

Eine (betriebsbedingte) Änderungskündigung ist denkbar, aber wenig praktikabel. Zum einen wird der Arbeitnehmer dann möglicherweise den Betrieb verlassen, zum anderen kann er zumindest als Gewerkschaftsmitglied (IG Metall oder CGM) mit Verweis auf den Tarifvertrag auf die 5-Tage-Woche bestehen. In den meisten Fällen werden die Arbeitnehmer einen weiteren freien Tag aber durchaus begrüßen, so dass freiwillige Vereinbarungen möglich sein werden.

In größeren Betrieben könnten Arbeitnehmer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine 4-Tage-Woche für sich quasi erzwingen – dann allerdings nur mit reduzierter Stundenzahl und entsprechender Reduzierung des Entgelts.

Freier Tag
In größeren Betrieben ist es zudem denkbar, eine Art Schichtbetrieb einzuführen, bei dem die Monteure an unterschiedlichen Tagen frei bekommen. Das kann für jeden immer der gleiche Tag sein oder ein festgelegtes wechselndes System.

Egal welche Lösung gefunden wird: Es sollte für den Mitarbeiter problemlos möglich sein, seine freien Tage im Vorfeld verbindlich zu ermitteln. Arbeit an einem dieser freien Tage ist ab der ersten Stunde als Mehrarbeit mit Zuschlägen zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann der freie Tag in beiderseitigem Einvernehmen getauscht werden – unzulässig wäre aber in der Regel, den freien Tag von einem Feiertag auf einen anderen Wochentag zu verschieben.

Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten, bei minderjährigen Mitarbeitern liegt die Grenze bei 8,5 Stunden. Hier kann sich ein Problem ergeben, weil die Arbeitszeit von 36 Wochenstunden bei einer Verteilung auf 4 Tage bereits einen 9-Stunden-Tag erfordert. Damit sind auch die Möglichkeiten eingeschränkt, ein Projekt „noch eben fertigzumachen“, weil hierfür maximal eine Stunde zur Verfügung steht. Dies lässt sich auch nicht durch einen Ausgleich an einem anderen Tag ersetzen. Verstöße können nach Arbeitszeitgesetz zu Bußgeldern führen. Auch die Möglichkeit von Notdiensteinsätzen, die zur täglichen Arbeitszeit zählen, wird hierdurch eingeschränkt.

Urlaub
Der gesetzliche Urlaub beträgt 4 Wochen,der Urlaub nach Tarifvertrag (ab dem dritten Beschäftigungsjahr) 6 Wochen. Die Angabe in Tagen (z. B. 30 Urlaubstage) bezieht sich immer auch auf die festgelegten Wochenarbeitstage und entsprechend erfolgt eine anteilige Kürzung, wenn weniger Tage gearbeitet werden. Der tarifliche Urlaubsanspruch in einer 4-Tage-Woche beträgt daher nur 24 Urlaubstage. Erfolgt die Umstellung im Laufe des Jahres, müssen die Urlaubstage anteilig gekürzt werden.
Beispiel: Umstellung zum 1. November
10/12 von 30 Tagen = 25 Tage
2/12 von 24 Tagen = 4 Tage
Jahresurlaub    = 29 Tage

Bereits erworbene Urlaubsansprüche verfallen bei der Umstellung nicht und werden auch nicht reduziert.

Das Urlaubsgeld wird weiterhin pro Tag ausgezahlt. Zwar gibt es weniger Urlaubstage, aber höheres Entgelt pro Tag, so dass sich hier in der Summe keine nennenswerten Änderungen ergeben. 

Auszubildende
Die 4-Tage-Woche kann theoretisch auch für volljährige Azubis eingeführt werden. Es muss aber eine Sondervereinbarung getroffen werden, sofern die Berufsschule im Blockunterricht stattfindet. Entweder wird der Unterricht am zusätzlichen Tag als „Überstunden“ gewertet und ausgeglichen oder man trifft eine Sonderregelung für diese Wochen, die dazu führen kann, dass zusätzliche Urlaubstage entstehen, weil im Schnitt mehr als 4 Tage gearbeitet wird.

Für minderjährige Auszubildende, die eine maximale Ausbildungszeit von 8,5 Stunden täglich haben dürfen, würde die tarifliche Wochenausbildungszeit bei einer 4-Tage-Woche nicht erreicht werden. Sollte der Azubi durch die Prüfung fallen, könnte er Anspruch auf Schadenersatz haben. Der sinnvollste Weg dürfte hier sein, dass der Azubi bei einer 5-Tage-Woche bleibt und die fehlenden Stunden (und ggf. die Nachmittagsstunden des zweiten Berufsschultags) am 5. Ausbildungstag absolviert.

Rückfragen dazu beantwortet Ass. jur. Ingo Strauß, Rechtsberater des Fachverbands, Tel. (02 31) 5 19 85-14, strauss@feh-nrw.de. (Quelle: FEH NRW)